Grüne Wiese unter schattigen Bäumen

Änderung des Gemeindegesetzes - irreführendes Abstimmungsbüchlein

Die regierungsrätliche Volksbotschaft zur "Änderung des Gemeindegesetzes" weist Falschaussagen auf. Der Text im Abstimmungsbüchlein bedarf einer Richtigstellung.

In der Kurzzusammenfassung "Für eilige Leserinnen und Leser" auf Seite 13 wird ein fehlerhaftes Argument ins Feld geführt. Im letzten Abschnitt dieser Seite behauptet die Regierung, weder das Parlament noch das Volk könne die verfassungsmässigen Bestimmungen zur Gemeindevereinigung in einem Gesetz abändern. Das ist grundfalsch. Nach § 24 lit. e i.V. mit § 45 KV kann in einem Gesetz vorgesehen werden, dass bestimmte Beschlüsse des Kantonsrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Gemäss § 23 lit. g kann in einem Gesetz auch das obligatorische Referendum für Beschlüsse des Kantonsrates vorgesehen werden. Es ist demnach keineswegs im Sinn der Verfassung, die Ermöglichung eines Referendums zu verbieten.

In der Erläuterung zu den kantonsrätlichen Genehmigungsbeschlüssen auf Seite 17 heisst es, dass kein Spielraum für eine abweichende Regelung im Gesetz bestehe. Was hier – ohne Grundlage – behauptet wird, ist Unfug: Die Verfassung selber sieht in § 23 lit.g und in § 24 lit.e ausdrücklich vor, dass Kantonsratsbeschlüsse dem Referendum unterstellt werden können. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 74 Abs.2 KV. Das entspricht auch einem fundamentalen Grundsatz der Demokratie.