Regierungsrat Schwerzmann behauptet, dass Zwangsfusionen für den Fall vorbehalten sind, dass eine Gemeinde «unausweichlich vom Bankrott betroffen ist», «eine nötige Steuererhöhung verweigert hat» und die «Regierung wiederholt Sonderbeiträge gesprochen hat». Mich würde interessieren, woher er diese Informationen hat. Aus dem Gemeindegesetz nämlich nicht. Dort steht in Paragraf 61 Abs. 4 eindeutig, dass eine Gemeinde auf Antrag an den Kantonsrat von diesem mit einer anderen Gemeinde zwangsfusioniert werden kann. Hätte der Regierungsrat wirklich so harte Kriterien für eine Zwangsfusion gewollt, dann hätte man das auch im Gemeindegesetz so schreiben können.

Es steht aber auch nirgends, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Gemeinde eine Fusion beantragen kann. So geht der Regierungsrat davon aus, dass nur finanziell schwache Gemeinden eine Zwangsfusion mit einer benachbarten Gemeinde beantragen würden. Dies muss aber nicht sein, denn auch dazu äussert sich das Gesetz nicht. So könnte auch die Stadt Luzern den Antrag zu einer Zwangsfusion mit einer Agglogemeinde stellen: mit dem Argument, dass dies für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt notwendig sei. Die Bewohner dieser Gemeinden wären dann dem Kantonsrat – der ja ein Gross-Luzern schaffen will – ausgeliefert.

Weiter steht im neuen Gemeindegesetz, dass der Kantonsrat eine Fusion nur verweigern kann, wenn diese unzweckmässig ist. Diese Formulierung ist ebenfalls alles andere als eindeutig. Wer für ein Gross-Luzern oder ein Gross-Sursee ist, für den sind halt alle entsprechenden Fusionen zweckmässig. Ob die Kantonsbürger hinter dieser Zentralisierungsstrategie stehen oder nicht, spielt keine Rolle. Denn durch den Wegfall des Referendumsrechts werden sie zu Zuschauern degradiert.

Peter With
Reussbühl

Ernst Hippenmeyer stellt zu Recht fest, dass es der Kantonsrat verpasst hat, im neuen Gemeindegesetz den ungenauen Paragrafen 74 Abs. 3 der Kantonsverfassung über Zwangsfusionen zu präzisieren. Obwohl die Befürworter des Gemeindegesetzes nun dauernd wiederholen, dass Zwangsfusionen nur als Ultima Ratio vorgesehen seien, hat man es unterlassen, das auch wirklich so in das Gesetz zu schreiben.

Warum wohl? Die nun vorliegenden Zwangsfusionsbestimmungen machen es möglich, dass eine Gemeinde auch dann ein Zwangsfusionsgesuch mit der Nachbargemeinde stellen kann, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr allein lösen will und den Weg des geringsten Widerstandes sucht. Der Kantonsrat hätte nur noch zu prüfen, ob eine solche Fusion wirtschaftlich Sinn macht. Die finanziell etwas stärkere Gemeinde hätte die ungeliebte Zwangsheirat zu akzeptieren. Das widerspricht den bewährten Prinzipien von Eigenverantwortung und Subsidiarität.

Erhard Scherrer
Meggen