Man hätte erwarten dürfen, dass bei der Anpassung des Gemeindegesetzes an die neue Kantonsverfassung ungenaue Begriffe präzisiert würden. Das hat der Kantonsrat im Artikel über die Zwangsfusion von Gemeinden leider unterlassen. Laut Verfassung darf eine betroffene Gemeinde an den Kantonsrat Antrag auf Zwangsfusion mit einer anderen Gemeinde stellen. Was aber heisst betroffen? Geht es um Finanzprobleme, strukturelle Notlagen, oder wurde eine Gemeinde beim Fusionsprozess anderer Gemeinden nicht mitgenommen? Darauf gibt das Gemeindegesetz keine Antwort. Es lässt die Gemeinden und ihre Stimmberechtigten im Ungewissen. Die Verfassung sagt dazu nur, die Zwangsfusion müsse in Bezug auf wirtschaftliche und wirksame Aufgabenerfüllung Sinn machen. Sich nur auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz zu berufen, wenn die Rechte der Stimmbürger ausgehebelt werden, ist staatspolitisch gefährlich. Weil das Gemeindegesetz in dieser wichtigen Frage keine Hilfe bietet, ist es in der Abstimmung vom 8. Februar abzulehnen und zur Verbesserung an den Gesetzgeber zurückzuweisen.

Eigentlich sollte der Verfassungsartikel über Zwangsfusionen von Gemeinden gestrichen werden. Eine entsprechende Initiative ist unterwegs.

Ernst Hippenmeyer
Meggen