Die regierungsrätliche Volksbotschaft zur "Änderung des Gemeindegesetzes" weist Falschaussagen auf. Der Text im Abstimmungsbüchlein bedarf einer Richtigstellung.
1. Referendum durch Verfassung nicht ausgeschlossen
In der Kurzzusammenfassung "Für eilige Leserinnen und Leser" auf Seite 13 wird ein fehlerhaftes Argument ins Feld geführt. Im letzten Abschnitt dieser Seite behauptet die Regierung, weder das Parlament noch das Volk könne die verfassungsmässigen Bestimmungen zur Gemeindevereinigung in einem Gesetz abändern. Das ist grundfalsch. Nach § 24 lit. e i.V. mit § 45 KV kann in einem Gesetz vorgesehen werden, dass bestimmte Beschlüsse des Kantonsrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Gemäss § 23 lit. g kann in einem Gesetz auch das obligatorische Referendum für Beschlüsse des Kantonsrates vorgesehen werden. Es ist demnach keineswegs im Sinn der Verfassung, die Ermöglichung eines Referendums zu verbieten.
2. Gesetze können von Verfassung abweichen
In der Erläuterung zu den kantonsrätlichen Genehmigungsbeschlüssen auf Seite 17 heisst es, dass kein Spielraum für eine abweichende Regelung im Gesetz bestehe. Was hier – ohne Grundlage – behauptet wird, ist Unfug: Die Verfassung selber sieht in § 23 lit.g und in § 24 lit.e ausdrücklich vor, dass Kantonsratsbeschlüsse dem Referendum unterstellt werden können. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 74 Abs.2 KV. Das entspricht auch einem fundamentalen Grundsatz der Demokratie.
3. Unklare Aussagen
Auf Seite 20, im zweitletzten Absatz, werden die vorerwähnten Behauptungen wiederholt. Es stimmt jedoch nicht, dass das Gesetz nicht von der Verfassungsordnung abweichen kann. Das Gesetz kann – wie auf Bundesebene – zusätzliche Referendumsmöglichkeiten schaffen. Der Kanton will nur nicht, er könnte schon. Es stimmt auch nicht, dass die Regierung bei einer Ablehnung der Gesetzes-Revision verpflichtet wäre, die Verfassung direkt anzuwenden. Diesfalls gilt immer noch das alte Gemeindegesetz, das bei Fusionen geändert werden muss und somit auch nach neuer Kantonsverfassung das fakultative Referendum zulassen muss.
Diese Klarstellungen stützen sich auf die Beurteilungen von Dr. Alexander Wili, Kriens und Viktor Rüegg, Luzern. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Schreibstil verfänglich und beschönigend daher kommt. Eine objektive Darstellung sieht anders aus.